Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand, Anbieter und Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Führungen, Besichtigungen, Veranstaltungen, Sonderveranstaltungen, Gruppenangebote sowie damit zusammenhängende Zusatzleistungen, insbesondere Verpflegungs- und Cateringangebote, des Trainingsbergwerk Recklinghausen e.V., Wanner Straße 30, 45661 Recklinghausen („Veranstalter“).

2. Die Angebote können insbesondere über die Internetseiten https://trainingsbergwerk.de/fuehrung und https://trainingsbergwerk.de/spezial-fuehrung sowie telefonisch, per E-Mail oder vor Ort gebucht werden.

3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 Vertragsschluss, Buchungsangaben und Vertragssprache

1. Die Darstellung der Veranstaltungen und Leistungen auf der Internetseite, in Flyern oder sonstigen Medien stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchung.

2. Mit Absendung der Online-Buchung, telefonischer Buchung, Buchung per E-Mail oder einer sonstigen Anmeldung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters in Textform oder – bei einer Buchung vor Ort – mit ausdrücklicher Annahme zustande.

3. Der Kunde hat die bei der Buchung abgefragten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er ist verpflichtet, offensichtliche Fehler in der Buchungsbestätigung unverzüglich mitzuteilen.

4. Bucht eine Person für weitere Teilnehmer oder eine Gruppe, versichert sie, zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt zu sein. Sie hat die weiteren Teilnehmer rechtzeitig über diese AGB, die Leistungsbeschreibung sowie sämtliche Sicherheits- und Teilnahmehinweise zu informieren. Eigene Vertragspflichten der einzelnen Teilnehmer bleiben unberührt.

5. Vertragssprache ist Deutsch. Der Veranstalter speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Bei einer Online-Buchung kann der Kunde die Buchungsdaten und diese AGB vor Abgabe seiner Buchung speichern oder ausdrucken.

6. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Eine Ablehnung darf insbesondere erfolgen, wenn die Veranstaltung ausgebucht ist, Teilnahmevoraussetzungen erkennbar nicht erfüllt werden oder sachliche Sicherheits- oder Betriebsgründe entgegenstehen.

§ 3 Leistungsumfang und Veranstaltungsdurchführung

1. Art, Inhalt, Dauer, Treffpunkt, Beginn, Preis und sonstige Merkmale der gebuchten Leistung ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung.

2. Der Veranstalter darf den Ablauf, die Wegführung, einzelne Inhalte, eingesetzte Mitarbeiter oder organisatorische Einzelheiten ändern, soweit dies aus Sicherheits-, Betriebs- oder Organisationsgründen erforderlich ist, der Gesamtcharakter der gebuchten Leistung erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

3. Verpflegungs-, Catering- und sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich gebucht und bestätigt wurden. Hinweise auf Allergene und Unverträglichkeiten ersetzen keine individuelle medizinische Beratung. Der Kunde hat besondere, für die Leistungserbringung relevante Anforderungen rechtzeitig vor Vertragsschluss mitzuteilen; ein Anspruch auf deren Erfüllung besteht nur bei ausdrücklicher Bestätigung.

4. Die Durchführung kann vom Erreichen einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl abhängen. Wird diese nicht erreicht, gelten die Regelungen des § 12.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen und Eigenverantwortung

1. Die Teilnahme setzt voraus, dass der Teilnehmer den mit der konkret gebuchten Führung oder Veranstaltung verbundenen körperlichen und psychischen Anforderungen gewachsen ist. Zu den typischen Bedingungen können insbesondere das Begehen unterirdischer, teilweise enger, unebener, feuchter, schlecht beleuchteter oder nur über Treppen, Steigungen und Gefälle erreichbarer Bereiche, niedrige Durchgänge, längeres Stehen oder Gehen sowie eine vom Tageslicht abweichende Umgebung gehören.

2. Der Teilnehmer hat vor der Buchung und erneut vor Beginn der Veranstaltung eigenverantwortlich zu prüfen, ob er die in der Leistungsbeschreibung und den Sicherheitshinweisen beschriebenen Anforderungen erfüllen kann. Bei Zweifeln ist vor der Teilnahme ärztlicher Rat einzuholen. Der Veranstalter und seine Mitarbeiter nehmen keine medizinische Untersuchung oder Beratung vor.

3. Minderjährige dürfen nur teilnehmen, wenn die jeweilige Leistungsbeschreibung dies zulässt und die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Soweit nach Art der Veranstaltung eine Begleitung erforderlich ist, muss die Begleitperson während der gesamten Veranstaltung die Aufsicht gewährleisten. Alters-, Größen- oder sonstige besondere Voraussetzungen in der Leistungsbeschreibung sind verbindlich.

4. Personen, deren sichere Teilnahme wegen einer erheblichen Mobilitäts-, Seh-, Hör- oder sonstigen Einschränkung besonderer organisatorischer Maßnahmen bedarf, sollen sich vor der Buchung mit dem Veranstalter in Verbindung setzen. Der Veranstalter prüft im Einzelfall, ob und unter welchen Bedingungen eine sichere Teilnahme ermöglicht werden kann. Gesetzliche Benachteiligungsverbote bleiben unberührt.

§ 5 Gesundheitliche Teilnahmevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten

1. Eine Teilnahme ist nur zulässig, wenn nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Teilnehmers keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die besonderen Bedingungen der gebuchten Veranstaltung zu einer erheblichen Gefährdung des Teilnehmers oder anderer Personen führen können.

2. Besondere Vorsicht ist insbesondere bei akuten oder wiederkehrenden Kreislaufbeschwerden, Schwindel- oder Ohnmachtsneigung, erheblichen Herz-Kreislauf- oder Atemwegserkrankungen, ausgeprägter Platzangst oder Panikneigung, Anfallsleiden, erheblichen Einschränkungen der Geh-, Steh- oder Bewegungsfähigkeit, akuten Erkrankungen, Schwangerschaft mit gesundheitlichen Bedenken oder sonstigen Beschwerden geboten, die durch die Bedingungen unter Tage verstärkt werden können.

3. Der Teilnehmer hat den Veranstalter oder das Führungspersonal vor Beginn unverzüglich über ihm bekannte, konkret sicherheitsrelevante Umstände zu informieren, soweit dies erforderlich ist, damit geeignete Schutzmaßnahmen geprüft oder eine Gefährdung vermieden werden kann. Die Mitteilung einer konkreten Diagnose ist nur erforderlich, soweit sie für die sichere Organisation unerlässlich ist; regelmäßig genügt die Beschreibung der funktionalen Einschränkung oder des benötigten Unterstützungsbedarfs.

4. Treten während der Veranstaltung Beschwerden auf, insbesondere Schwindel, Atemnot, Kreislaufprobleme, Orientierungsstörungen, Panik, Schmerzen oder erhebliche Erschöpfung, hat der Teilnehmer dies dem Führungspersonal unverzüglich mitzuteilen und dessen Anweisungen zu befolgen.

5. Gesundheitsbezogene Angaben werden nur verarbeitet, soweit dies zur Beurteilung und Gewährleistung einer sicheren Teilnahme, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung erforderlich ist. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung des Veranstalters.

§ 6 Kleidung, Ausrüstung, Alkohol, Drogen und sonstige Beeinträchtigungen

1. Die Teilnehmer haben der Veranstaltung und den örtlichen Bedingungen entsprechende Kleidung sowie geschlossenes, festes und trittsicheres Schuhwerk zu tragen. Weitergehende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder den Sicherheitshinweisen sind verbindlich.

2. Vom Veranstalter bereitgestellte Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist ordnungsgemäß zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und nach der Veranstaltung vollständig zurückzugeben. Eigene Ausrüstung darf nur nach vorheriger Zustimmung verwendet werden.

3. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, illegalen Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen. Gleiches gilt, wenn die Reaktions-, Orientierungs-, Urteils- oder Bewegungsfähigkeit aufgrund von Medikamenten, Krankheit, Übermüdung oder aus anderen Gründen erkennbar so beeinträchtigt ist, dass eine sichere Teilnahme nicht gewährleistet werden kann.

4. Gefährliche Gegenstände, Waffen, pyrotechnische Gegenstände, offene Flammen sowie sonstige Sachen, die den sicheren Veranstaltungsablauf beeinträchtigen können, dürfen nicht mitgeführt werden. Gesetzlich zulässige Ausnahmen oder medizinisch erforderliche Gegenstände sind vorab mit dem Veranstalter abzustimmen.

§ 7 Verhalten, Sicherheitsanweisungen und Hausrecht

1. Den Anweisungen des Veranstalters, des Führungspersonals und sonstiger eingesetzter Mitarbeiter ist vor, während und unmittelbar nach der Veranstaltung unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für das Anlegen von Schutzausrüstung, die Nutzung vorgegebener Wege, das Einhalten von Abständen und das Verhalten in Gefahren- oder Evakuierungssituationen.

2. Absperrungen, gekennzeichnete Wege und Gruppenbereiche dürfen nicht eigenmächtig verlassen werden. Einrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, elektrische Anlagen, Sicherungseinrichtungen und Ausstellungsgegenstände dürfen nur berührt oder bedient werden, wenn das Führungspersonal dies ausdrücklich gestattet.

3. Rauchen und die Verwendung von E-Zigaretten oder offenen Flammen sind ausschließlich in ausdrücklich freigegebenen Bereichen zulässig. Essen und Trinken sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

4. Der Veranstalter übt das Hausrecht aus. Er kann Personen, die den Betrieb stören, andere belästigen, Sicherheitsvorgaben missachten oder Sachen beschädigen, zur Unterlassung auffordern und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 von der Teilnahme ausschließen.

§ 8 Sicherheitsbedingte Ablehnung, Unterbrechung, Abbruch und Ausschluss

1. Der Veranstalter ist berechtigt, die Teilnahme vor Beginn abzulehnen, die Veranstaltung vorübergehend zu unterbrechen, eine Veranstaltung ganz oder teilweise abzubrechen oder einzelne Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände eine sichere Durchführung nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

2. Dies gilt insbesondere, wenn ein Teilnehmer erhebliche gesundheitliche Beschwerden oder Ausfallerscheinungen zeigt, die erforderliche körperliche oder psychische Eignung erkennbar fehlt, eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 6 vorliegt, sicherheitsrelevante Anweisungen nicht befolgt werden, eine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, sicherheitsrelevante Angaben schuldhaft unrichtig oder unvollständig gemacht wurden oder sonstige konkrete Umstände eine Fortsetzung aus Sicherheitsgründen unvertretbar erscheinen lassen.

3. Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der berechtigten Interessen des betroffenen Teilnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Soweit möglich und ausreichend, ist eine gegenüber dem Ausschluss oder Abbruch mildere geeignete Maßnahme zu wählen. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.

4. Treten bei einer Führung Umstände auf, die gegen eine sichere Teilnahme an einer am selben Tag anschließenden weiteren Führung sprechen, darf der Veranstalter den Teilnehmer auch von dieser weiteren Führung ausschließen.

5. Ein Anspruch auf Durchführung oder Fortsetzung entgegen einer auf konkrete Sicherheitsgründe gestützten Entscheidung besteht nicht. Die Vergütungs- und Erstattungsfolgen richten sich nach § 9.

§ 9 Vergütungsfolgen bei Ausschluss oder Abbruch aus dem Risikobereich des Teilnehmers

1. Beruht die Ablehnung, Unterbrechung, Beendigung oder der Ausschluss auf einer vom Teilnehmer zu vertretenden Verletzung seiner Informations-, Mitwirkungs-, Verhaltens- oder Sicherheitspflichten, bleibt der Anspruch des Veranstalters auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen.

2. Gleiches gilt, wenn die sichere Teilnahme aufgrund eines Umstands aus der persönlichen Sphäre des Teilnehmers nicht möglich ist, den der Veranstalter weder verursacht noch zu vertreten hat, insbesondere bei erst während der Veranstaltung auftretenden gesundheitlichen Beschwerden. Der Veranstalter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung anrechnen lassen, soweit dies gesetzlich geboten ist.

3. Dem Teilnehmer bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist.

4. Bereits erbrachte, bereitgestellte oder unabhängig von der Führung nutzbare Zusatzleistungen, insbesondere Verpflegungsleistungen, sind zu vergüten. Nicht erbrachte, nicht bereitgestellte und nicht anderweitig nutzbare Zusatzleistungen werden nicht berechnet beziehungsweise erstattet, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

5. Gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers wegen einer vom Veranstalter zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. Freiwillige Kulanzleistungen begründen keinen Rechtsanspruch für künftige Fälle.

§ 10 Preise, Fälligkeit und Zahlung

1. Es gelten die bei Vertragsschluss ausgewiesenen oder individuell vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

2. Das Entgelt ist nach Rechnungsstellung zu dem dort angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Veranstaltungsbeginn, ohne Abzug fällig. Bei einer Online-Buchung gelten ergänzend die im Buchungsvorgang angegebenen Zahlungsbedingungen.

3. Die Zahlung kann – abhängig vom jeweils angebotenen Zahlungsweg – insbesondere per Kartenzahlung, SEPA-Lastschrift oder Banküberweisung erfolgen. Weitere Zahlungsarten können im Einzelfall vereinbart werden.

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Veranstalter darf die Teilnahme bis zur vollständigen Zahlung verweigern, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist.

§ 11 Rücktritt des Kunden, Stornierung, Umbuchung und Ersatzteilnehmer

1. Der Kunde kann vor Veranstaltungsbeginn jederzeit in Textform vom Vertrag zurücktreten. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt; auf § 14 wird hingewiesen.

2. Im Falle des Rücktritts kann der Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Belegung folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:

• bis einschließlich 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: die tatsächlich durch den Buchungs- oder Zahlungsdienstleister verursachten und nicht erstattbaren Transaktionskosten, derzeit 4 % des Buchungswertes zuzüglich 0,40 € je Ticket;

• 13 bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des auf die stornierten Leistungen entfallenden Entgelts;

• ab 6 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 % des auf die stornierten Leistungen entfallenden Entgelts.

3. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten; dieser ist auf die vereinbarte Vergütung begrenzt und unter Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie einer anderweitigen Belegung zu berechnen.

4. Soweit die Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes bestimmt, kann der Kunde bis zum Veranstaltungsbeginn eine geeignete Ersatzperson benennen, wenn diese sämtliche Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und der Durchführung keine organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen. Für einen dadurch entstehenden, erforderlichen und nachgewiesenen Mehraufwand kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangt werden.

5. Umbuchungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Wird eine Umbuchung angeboten, können bereits entstandene, nicht vermeidbare Kosten berechnet werden.

§ 12 Absage, Änderung und Abbruch durch den Veranstalter

1. Der Veranstalter kann eine Veranstaltung absagen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Absage erfolgt unverzüglich nach Kenntnis, grundsätzlich spätestens drei Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, soweit nicht erst später erkennbar wird, dass eine Durchführung nicht möglich ist.

2. Der Veranstalter kann die Veranstaltung außerdem absagen, verlegen, unterbrechen oder abbrechen, wenn sie aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, technischer Störung, Ausfall sicherheitsrelevanter Einrichtungen, Erkrankung oder Ausfall unverzichtbarer Mitarbeiter, unvorhersehbarer Gefahrenlage oder aus sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen nicht sicher oder nicht zumutbar durchgeführt werden kann.

3. Bei einer vollständigen Absage wird das für die ausgefallene Leistung gezahlte Entgelt erstattet. Bei einem nur teilweisen Ausfall erfolgt eine angemessene anteilige Erstattung, soweit die bereits erbrachte Teilleistung für den Kunden nicht ohne Interesse ist. Alternativ kann der Veranstalter mit Zustimmung des Kunden einen Ersatztermin oder eine Gutschrift anbieten.

4. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung in § 17. Aufwendungen des Kunden, insbesondere Reise-, Übernachtungs- oder sonstige Folgekosten, werden nur ersetzt, wenn der Veranstalter deren Entstehung nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§ 13 Verspätung und Nichterscheinen

1. Der Teilnehmer hat sich rechtzeitig am angegebenen Treffpunkt einzufinden. Die empfohlene Ankunftszeit in der Leistungsbeschreibung oder Buchungsbestätigung ist zu beachten.

2. Bei verspätetem Erscheinen besteht kein Anspruch auf Teilnahme, Nachholung einzelner Inhalte, Verlängerung, Umbuchung oder Erstattung, wenn ein Nachführen zur Gruppe aus Sicherheits-, Organisations- oder Betriebsgründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

3. Kann der Teilnehmer trotz Verspätung noch teilnehmen, ist eine Verkürzung der individuellen Teilnahmezeit hinzunehmen. Die Vergütungsfolgen richten sich im Übrigen nach § 11.

§ 14 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

1. Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies betrifft insbesondere Führungen und Veranstaltungen, die für einen bestimmten Tag oder Zeitraum gebucht werden.

2. Soweit ausnahmsweise ein Vertrag geschlossen wird, der nicht unter den gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts fällt, wird der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung gesondert über ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die Regelungen über Rücktritt und Stornierung gemäß § 11 bleiben unberührt.

§ 15 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Teilnehmer sind nur zulässig, soweit sie nicht durch Hinweise vor Ort, Anweisungen des Personals, Sicherheitsgründe, Rechte Dritter oder betriebliche Belange untersagt oder eingeschränkt sind.

2. Aufnahmen anderer Teilnehmer oder Mitarbeiter dürfen nur unter Beachtung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte angefertigt und verwendet werden. Eine kommerzielle, redaktionelle oder öffentliche Nutzung von Aufnahmen aus den Veranstaltungsbereichen bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters und gegebenenfalls der abgebildeten Personen.

3. Eigene Aufnahmen des Veranstalters, auf denen Teilnehmer erkennbar sind, erfolgen nur auf einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt; die Teilnahme darf nicht ohne sachlichen Grund von einer werblichen Einwilligung abhängig gemacht werden.

§ 16 Verlust, Beschädigung und Fundsachen

1. Teilnehmer sind für die sichere Verwahrung ihrer persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, nur notwendige Gegenstände mitzuführen und vorhandene Aufbewahrungshinweise zu beachten.

2. Für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände haftet der Veranstalter ausschließlich nach Maßgabe des § 17.

3. Fundsachen werden für eine angemessene Zeit verwahrt und anschließend nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Versand- und Verpackungskosten für die Rücksendung trägt der Eigentümer, soweit der Veranstalter den Verlust nicht zu vertreten hat.

§ 17 Haftung

1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Vereinsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Veranstalters.

4. Die gesetzlichen Verkehrssicherungs-, Schutz- und Organisationspflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Eine in der Leistungsbeschreibung enthaltene Darstellung typischer, trotz ordnungsgemäßer Sicherheitsmaßnahmen nicht vollständig vermeidbarer Risiken stellt keinen Haftungsausschluss dar.

5. Hat der Teilnehmer durch schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungs-, Informations- oder Sicherheitspflichten zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden.

§ 18 Datenschutz

1. Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

2. Soweit der Kunde für weitere Teilnehmer bucht, darf er deren personenbezogene Daten nur übermitteln, wenn er hierzu berechtigt ist und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung informiert wurden.

3. Gesundheitsbezogene Informationen werden nur im erforderlichen Umfang und nicht länger als notwendig verarbeitet. Soweit eine ausdrückliche Einwilligung Rechtsgrundlage ist, kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

1. Der Veranstalter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.

2. Unabhängig davon ist der Veranstalter bestrebt, berechtigte Beanstandungen unmittelbar und einvernehmlich zu klären.

§ 20 Änderungen dieser AGB

1. Für den jeweiligen Vertrag gilt die bei Abgabe der Buchungserklärung einbezogene Fassung dieser AGB.

2. Änderungen dieser AGB gelten für bereits geschlossene Verträge nur, wenn sie individuell vereinbart werden oder eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB für zukünftige Verträge jederzeit zu ändern.

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Veranstalters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Stand dieser AGB: 29.07.2026.